Organspende

  • Gesetzliche Regelung in Österreich (Widerspruchsregelung)

    Die Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist im  Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 62a bis § 62e geregelt (KAKuG, BGBl 1957/1, zuletzt geändert durch BGBl I 2010/61)
    Seit Dezember 2012 hat Österreich ein neues eigenes Organtransplantationsgesetz (OTPG), das den § 63a des KAKuG nach 30 Jahren ablöst.

    Demgemäß dürfen Verstorbenen Organe oder Organteile entnommen werden, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen, sofern nicht zu Lebzeiten einer solchen Entnahme widersprochen wurde. Der Widerspruch kann grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Eintragung in das von der GÖG/ÖBIG geführte Widerspruchsregister. Krankenanstalten sind verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen, Organteilen oder Zellen und Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.         

  • Hirntod

    Definition des Hirntodes durch den Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer (Mai 1997):

    „Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms. Dabei wird durch kontrollierte Beatmung die Herz- und Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten.“
     

Feststellung des Hirntodes
Die Feststellung des Hirntodes erfolgt durch Ärzte / Ärztinnen, die selbst weder an der Organentnahme noch an der Transplantation beteiligt sein dürfen. Weiters dürfen sie in keinem persönlichen Verhältnis zum Spender oder Empfänger stehen.
Im Rahmen der Hirntoddiagnostik erfolgt der Nachweis des Todes durch mehrere ärztliche Untersuchungen und wird von mindestens zwei speziell ausgebildeten Arztinnen / Ärzten bestätigt. Zusätzlich wird der Hirntod durch medizinische Tests – wie die Ableitung der Gehirnströme oder Kontrastmitteldarstellung der Kopfschlagadern – nachgewiesen.
Die Hirntoddiagnostik dauert bis zu 3 Tage, in denen die / der Verstorbene mit Sauerstoff und Nährstoffen versorgt werden muss.
In dieser Zeit findet ein Gespräch mit den Angehörigen statt, wo ihnen die Situation erklärt wird.  Darüber hinaus haben sie ausreichend Zeit, sich von der Verstorbenen / dem Verstorbenen in Würde zu verabschieden.
 

Empfehlungen zur Durchführung der Hirntoddiagnostik
Im November 2005 wurden die Kriterien, die österreichweit gelten, vom Obersten Sanitätsrat veröffentlicht.

  • Leichenspende (postmortale Spende)
    Ein oder mehrere Organe oder Organteile werden einem / einer Verstorbenen entnommen.
     
  • Lebendspende
    Als Alternative zur Organspende von Verstorbenen gilt die Lebendspende. Lebendspenden kommen derzeit vor allem bei Nieren und vereinzelt auch bei der Leber vor. Die Lebendspende ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Es gelten aber sinngemäß auch die gesetzlichen Bestimmungen der Leichenspende.
    Im Oktober 2005 wurde aber ein Konsensuspapier beschlossen,  welches die Kriterien und Richtlinien der Lebendspende enthält.